Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGB der FÖRDERTECHNIK K&K GMBH


I. ALLGEMEINES

Für alle Geschäftsbeziehungen zwischen uns und unseren Vertragspartnern gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Für Mietverträge gelten ergänzend unsere Allgemeinen Bedingungen für Mietverträge. Abweichenden Bedingungen unseres Vertragspartners wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Dieser Widerspruch gilt auch gegen den vom Vertragspartner erklärten Vorrang seiner Geschäftsbedingungen, insbesondere Einkaufbedingungen. Der Widerspruch ist auch dann beachtlich, wenn der Vertragspartner dafür eine besondere Form festgelegt hat.

II. VERTRAGSSCHLUSS

  1. Unsere Angebote sind stets freibleibend, soweit sie nicht befristet sind.
  2. Zum Angebot gehörende Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur Richtwerte, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
  3. An Kostenanschlagen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
  4. Die unter Ziff. 3 genannten Unterlagen werden vom Vertragspartner als unser Betriebsgeheimnis anerkannt. Sie dürfen ohne unsere schriftliche Zustimmung weder kopiert, vervielfältigt noch anderweit Dritten zugänglich gemacht werden. Ein Nachbau nach unseren Konstruktions- und sonstigen Unterlagen ist nicht gestattet.

III. GEGENSTAND DER LIEFERUNG

  1. Für Neugeräte, Ersatzteile, Austauschteile und Zusatzgeräte gelten ergänzend zu diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen die entsprechenden Bedingungen des Herstellers.
  2. Gebrauchtgeräte werden grundsätzlich „gebraucht wie besichtigt“ verkauft.
  3. Zugesicherte Eigenschaften sind nur verbindlich, wenn von uns eine Zusicherung in vertragsmäßiger Form erfolgt, bei Vertragsschluss durch Schriftwechsel (z.B. Bestätigungsschreiben) also in schriftlicher Form.
  4. Schutzvorrichtungen zu Geräten werden von uns insoweit mitgeliefert als das ausdrücklich vereinbart ist. Es ist Sache des Bestellers, sich die Kenntnis der geltenden Schutz- und Sicherheitsvorschriften zu beschaffen und ggf. bei uns zu erfragen.

IV. LIEFERFRISTEN

  1. Angegebene Lieferzeiten sind unverbindlich, es sei denn, dass sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart sind.
  2. Soweit Lieferzeiten hiernach verbindlich sind, laufen sie vom Tage der Auftragsbestätigung an oder – wenn als Zahlungsbedingung die Eröffnung eines Akkreditivs vereinbart ist – vom Tage der Benachrichtigung durch unsere Bank, dass das Akkreditiv entsprechend den vereinbarten Bedingungen eröffnet wurde. Bei Vereinbarung einer Anzahlung beginnt die Lieferfrist mit Eingang der Anzahlung.
  3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb der Einflußsphäre des Lieferers liegen. Das gilt insbesondere für Fälle höherer Gewalt. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob die Hindernisse in unserem Werk oder bei Unterlieferanten eingetreten sind.

V. PREISE

  1. Die Preise verstehen sich, wenn nichts anderes vereinbart ist, ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung.
  2. Die Preise beruhen auf den zur Zeit unseres Angebots geltenden Kosten für Material und Lohn. Liegt zwischen Angebot und Auslieferung der Ware ein Zeitpunkt von mehr als 4 Monaten, behalten wir uns Preisberichtigungen vor, wenn sich Material- und Lohnkosten in unserem oder im Bereich unserer Lieferanten, bis zur Auslieferung geändert haben.
  3. Die Preise sind Nettopreise, zu denen die Mehrwertsteuer in der jeweils bei Lieferung geltenden Höhe hinzukommt.

VI. ZAHLUNG

  1. Wenn nicht anders vereinbart, ist die Zahlung in bar und ohne jeden Abzug bei Versandbereitschaft zu leisten.
  2. Bei Überschreitung einer kalendermäßig bestimmten Zahlungsfrist wird mindestens 1 %, bei Veränderung des allgemein gültigen Zinssatzes, der jeweils übliche pro Monat des Rechnungsbetrages berechnet, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Derselbe Satz wird bei Verzug berechnet, ohne dass dadurch die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens ausgeschlossen wird.
  3. Der Vertragspartner kann gegen unsere Ansprüche nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn die Gegenforderung unbestritten oder tituliert ist.
  4. Wird bei vereinbarten Ratenzahlungen eine Rate nicht fristgerecht gezahlt, so wird der gesamte Restbetrag sofort fällig.
  5. Wechsel können nur auf Grund ausdrücklicher Vereinbarung gegeben werden. Sie werden dann zahlungshalber genommen. Sie setzen Rediskontfähigkeit bei der Landeszentralbank voraus. Bei Ablehnung der Rediskontierung kann sofortige Barzahlung nebst aller Kosten verlangt werden. Durch die Hergabe eines Zahlungsmittels entstehende Kosten und Spesen gehen zu Lasten unseres Vertragspartners.

VII. GEFAHRÜBERGANG

  1. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung auf den Käufer über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wenn wir noch andere Leistungen, wie die Anfuhr oder die Aufstellung übernommen haben.
  2. Auf Wunsch des Bestellers wird die Ware auf seine Kosten gegen Transportgefahren und ggf. weitere Risiken versichert. Die Kosten trägt der Besteller.
  3. Vereinbarungen über die Transport- und Versicherungskosten sind reine Spesenklauseln, die den Gefahrübergang nicht berühren.
  4. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft über.

VIII. EIGENTUMSVORBEHALT

  1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Vertragspartner behalten wir uns das Eigentum an den Liefergegenständen vor. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die wir gegen den Vertragspartner im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, z. B. auf Grund von Reparaturen oder Ersatzteillieferungen oder sonstigen Leistungen noch nachträglich erwerben.
  2. Auf Verlangen des Vertragspartners sind wir zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehenden Forderungen erfüllt sind und für die übrigen Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung anderweitig eine angemessene Sicherung gestellt ist.
  3. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Käufer zum Besitz und Gebrauch berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt gemäß den nachfolgenden Bestimmungen nachkommt und sich nicht in Zahlungsverzug befindet. Kommt der Käufer in Zahlungsverzug oder seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, können wir den Kaufgegenstand herausverlangen und freihändig bestmöglich verwerten.
  4. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist eine Weiterveräußerung nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zulässig, bei Zahlungsverzug nur mit unserer Zustimmung. Veräußert der Käufer die an ihn oder in seinem Auftrag von uns unmittelbar an einen Dritten gelieferte Ware oder baut er sie ein, so tritt er hiermit schon jetzt bis zur völligen Tilgung unserer Forderungen die ihm aus der Veräußerung oder dem Einbau entstehenden Forderungen bzw. im Falle einer Kontokorrentabrede die entsprechenden Saldoforderungen gegen seine Abnehmer und Besteller an uns ab. Der Käufer maß sich seinerseits gegenüber seinem Kunden das Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung vorbehalten. Wir bleiben solange zur Einziehung der abgetretenen Forderungen ermächtigt, bis der Käufer seinen vertraglichen Verpflichtungen uns gegenüber nachgekommen ist. Eine Weiterveräußerung oder ein Einbau durch den Käufer ist nicht zulässig, wenn nach dem Vertrag des Käufers mit seinem Kunden eine Abtretung der Ansprüche gegen den Kunden nicht zulässig ist.
  5. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unseres Vertragspartners unsere Forderungen um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen insoweit zur Freigabe verpflichtet.
  6. Der Vertragspartner darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Er hat uns Zugriffe Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren oder auf die abgetretenen Forderungen sofort schriftlich mitzuteilen. Er haftet für die Kosten einer Interventionsklage.
  7. Der Liefergegenstand ist für die Zeit vom Vertragsschluss ab bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Ansprüche aus der bestehenden Geschäftsverbindung vom Vertragspartner gegen Feuer-, Diebstahl-, Wasser- und Bruchschaden (Kasko) zu versichern. Der Versicherungsschein ist uns auf Verlangen auszuhändigen. Die Ansprüche aus dem Versicherungsverhältnis werden mit dem Vertragsschluss für die erwähnte Dauer an uns abgetreten. Wir sind berechtigt, den Liefergegenständen zu Lasten des Vertragspartners gegen Kaskoschäden und sonstigen Risiken selbst zu versichern, wenn der Vertragspartner bis zum Gefahrübergang keinen Versicherungsabschluss nach dem vorstehenden Absatz nachweist. Bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme nach vorheriger Mahnung berechtigt und der Vertragspartner zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehalts gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.

IX. GEWÄHRLEISTUNG

  1. Bei Neugeräten gelten die Garantiebedingungen des jeweiligen Herstellers. Sonst gilt folgendes: Wir garantieren im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen, dass die von uns gelieferten fabrikneuen Maschinen einschließlich Zubehör keine Material- und Verarbeitungsmängel haben. Die Garantieverpflichtung erstreckt sich auf eine Zeit von sechs Monaten ab Auslieferung oder die ersten 1.200 Betriebsstunden, je nachdem, welcher Zeitpunkt zuerst erreicht wird. Teile, die sich bei vorgeschriebener und sachgemäßer Verwendung und Wartung als fehlerhaft erweisen, werden nach unserer Wahl entweder gegen neue ausgetauscht oder ausgebessert. Voraussetzung für Austausch oder Ausbesserung ist, dass der von uns in Form und Inhalt vorgeschriebene Übergabebericht ausgefüllt und unterschrieben vorliegt, dass aufgetretene Mängel uns innerhalb von 14 Tagen mitgeteilt werden, Sicht-, bzw. erkennbare Mangel sofort und ohne unnötigen Verzug, telefonisch und schriftlich oder per Fax, versteckte Mängel unmittelbar nach Auftreten und Altteile frachtfrei an uns eingeschickt werden und ein Garantiefall vorliegt. Von den durch die Ausbesserung oder Ersatzteillieferung entstandenen Kosten tragen wir die Kosten des Ersatzstückes sowie die Lohn- und Montagekosten der Firma Fördertechnik K&K GmbH oder der von Fördertechnik K&K GmbH beauftragten Vertragshändler. Die Übersendung oder Zustellung von Ersatzteilen erfolgt unfrei.
  2. Auf gebrauchte Geräte wird grundsätzlich keine Garantie gewährt. Abweichendes gilt nur, wenn für bestimmte Teile, Baugruppen, Aggregate ausdrücklich eine Garantie vereinbart wird, insbesondere bei Grundüberholungen. In diesem Fall gilt Ziff. 1 entsprechend.
  3. Für die Gewährleistung sowohl bei neuen als auch bei gebrauchten Geräten gilt:
    a. Teile, die sich bei vorgeschriebener und sachgemäßer Verwendung und Wartung als fehlerhaft erweisen, werden nach unserer Wahl entweder gegen neue ausgetauscht oder ausgebessert.
    b. Gewährleistungsfälle sind uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
    c. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, übermäßige Beanspruchung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, mechanische, elektromechanische oder elektrische Einflüsse, indirekter Blitzschlag, sofern sie nicht auf ein Verschulden unsererseits zurückzuführen sind.
    d. Zur Vornahme alter nach fachkundigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzteillieferungen hat uns der Vertragspartner nach Absprache die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben.
    e. Die Gewährleistung erfolgt nach unserer Wahl durch Reparatur des Liefergegenstandes oder Ersatz der fehlerhaften Teile. Der Ort der Ausführung der Reparatur wird von uns bestimmt.
    f. Die Entscheidung über die Art der Ausführung der Garantiearbeiten und die Wahl zwischen Reparatur oder Verwendung von Austausch- und / oder Neuteil wird von uns nach fachmännischen Gesichtspunkten getroffen. Bei etwaigen durch den Vertragspartner ohne unsere vorherige Zustimmung vorgenommenen Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten entfällt unsere Gewährleistungsverpflichtung.
    g. Für mittelbare Schäden (insbesondere Mangelfolgeschäden an anderen Gütern des Kunden oder Dritten, die nicht Gegenstand der Lieferung sind) wird nicht gehaftet.
    h. Im Falle von vertragsmäßig zugesicherten Eigenschaften kann der Käufer die Rechte nach §§ 463, 480 BGB geltend machen.

X. PAUSCHALIERTER SCHADENERSATZ

Besteht eine Verpflichtung unseres Vertragspartners zum Schadensersatz (z. B. wegen Nichterfüllung einer wesentlichen Vertragsverpflichtung nach unserer Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung), so können wir von unserem Vertragspartner unter Rücknahme des Liefergegenstandes einen pauschalen Schadensersatz in Höhe von 15% des Kaufpreises verlangen. Unserem Vertragspartner steht es frei nachzuweisen, dass unser Schaden tatsächlich niedriger ist. Bei Mietgeschäften richtet sich der pauschale Schadenersatz nach den allgemeinen Mietbedingungen.
XI. ERGÄNZENDE BESTIMMUNGEN
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Buxtehude. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam sein, so berührt das die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Entsprechendes gilt bei einem Vertragsschluss für einzelne unwirksame Bestimmungen des Vertrages. Es gilt deutsches Recht.